Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Für zwischen der Schlosserei Wolfgang Seidel (nachfolgend Schlosserei genannt) und dem Auftraggeber gelten im Wege des Fernabsatzes (Internet, Email, Telefon, Telefax, Brief) oder die in der Schlosserei geschlossene Verträge jeglicher Art ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennen die Auftraggeber diese AGB an.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag über die von der Schlosserei zu erbringende Lieferung /
Leistung kommt mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber sowie
der Auftragsbestätigung oder Auftragsausführung durch die Schlosserei
zustande.
2. Von der Schlosserei abgegebene Angebote sind
freibleibend und für spätere Lieferungen nicht verbindlich. Es gilt der
bei Vertragsabschluss gültige Preis. Angebote sind in der Regel 6
Wochen bindend.
3. Die Annahme von Aufträgen erfolgt unter dem
Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die
Aufhebung eines Auftrages bedarf besonderer, schriftlicher Zustimmung.
§ 3 Lieferung, Lieferfristen
1. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab der Schlosserei.
2.
Die Gefahr geht mit Übergabe der Lieferung an den mit dem Transport
beauftragten Unternehmer auf den Auftraggeber über.
3. Sofern
nichts Abweichendes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die
Versandkosten. Bei Lieferungen in das Ausland anfallende Zölle,
Steuern, Gebühren und ähnliches sowie vom Besteller gewünschte
besondere Lieferabwicklung und Sonderverpackungen trägt der
Auftraggeber.
4. Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem
Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Auftraggeber und der
Schlosserei schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt
technische Klärung in allen Einzelheiten und den Eingang sämtlicher vom
Auftraggeber zu liefernden Unterlagen voraus.
5. Die Lieferfrist
wird angemessen verlängert wenn: - der Schlosserei Angaben, die für die
Ausführung des Auftrages benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen
oder sie der Auftraggeber nachträglich abändert und damit eine
Verzögerung der Lieferung verursacht.
- die Schlosserei durch
höhere Gewalt an der Lieferung gehindert wird. Der höheren Gewalt
stehen unvorhersehbare und von der Schlosserei nicht zu vertretende
Umstände gleich, die der Schlosserei die Lieferung unzumutbar
erschweren oder unmöglich machen, wie behördliche Maßnahmen, Streik,
Aussperrung und wesentliche Betriebsstörung, etwa durch Zerstörung des
Betriebes im Ganzen oder wichtigen Abteilungen.
- der
Auftraggeber mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder
mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug kommt,
insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
§ 4 Preise
1. Alle Preise verstehen sich netto, ohne der in Deutschland geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Verpackungskosten, Leih-, Pfand-
und Abnutzungsgebühr für Verpackungsmaterial gehen ebenso wie die
Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des
Auftraggebers.
3. Preise aus Angeboten können gegenüber den
Rechnungbeträgen um bis zu 10% abweichen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Die Bezahlung erfolgt, sofern nichts abweichendes vereinbart wurde,
durch Überweisung im Voraus, per Nachnahme (gegen Mehrkostenausgleich)
oder Barzahlung bei Abholung ohne irgendwelche Abzüge, wie Skonto,
Spesen, Steuern und Gebühren.
2. Falls nach Abschluss des
Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen oder vereinbarte
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, darf die Schlosserei ihre
Leistungen verweigern bis die Zahlung erbracht oder entsprechende
Sicherheiten geleistet sind.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen
wegen irgendwelcher von der Schlosserei nicht anerkannter Ansprüche des
Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese angeblichen Ansprüche
des Auftraggebers nicht auf demselben Vertrag beruhen, aus dem die
Zahlung geschuldet wird. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei
denn, es wird mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufgerechnet.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die von der Schlosserei gelieferten Gegenstände bleiben das Eigentum
der Schlosserei, bis alle gegenwärtigen Ansprüche der Schlosserei gegen
den Auftraggeber, sowie die künftigen, soweit sie mit den gelieferten
Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
2. Der
Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentum der Schlosserei stehenden
Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu veräußern. Er tritt der Schlosserei jedoch bereits jetzt alle
Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob
die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiter veräußert oder ob
sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird
oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit
anderen Waren, die nicht der Schlosserei gehören, weiter veräußert oder
wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so
gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des
zwischen dem Auftraggeber und der Schlosserei vereinbarten
Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.
3. Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Schlosserei als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die
Schlosserei das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Verkehrswertes der Ware der Schlosserei zum Wert der anderen
verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber
wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für die
Schlosserei verwahren.
4. Die Schlosserei verpflichtet sich, auf
Anforderung die der Schlosserei zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20% übersteigt.
5. Nimmt die Schlosserei Wechsel als
Zahlungsmittel entgegen, so besteht der Eigentumsvorbehalt der
Schlosserei so lange fort, bis feststeht, dass die Schlosserei aus
diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
§ 7 Beanstandungen
1. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der
Lieferung schriftlich und spezifiziert gerügt werden.
2. Kosten,
die der Schlosserei durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
§ 8 Gewährleistung
Sofern nicht ein Fall der Arglist vorliegt, verjähren der Nacherfüllungsanspruch und der Schadenersatzanspruch wegen eines Mangels innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung der Ware beim Auftraggeber.
§ 9 Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
Die Gewährleistung wird ausgeschlossen,
- wenn die Ware vom
Auftraggeber nicht sachgerecht gelagert, benützt oder eingebaut wird;
- für natürlichen Verschleiß;
- bei unsachgemäßer Einwirkung auf
die Ware durch den Auftraggeber oder Dritte;
- bei Schäden im
Zusammenhang mit Reparaturen oder sonstigen Arbeiten durch Dritte.
§ 10 Erfüllungort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Berlin.
Die Schlosserei hat jedoch das Recht,
den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch
zu nehmen.
§ 11 Änderung der Rechtsverhältnisse
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen der Rechtsverhältnisse
der Schlosserei mitzuteilen. Änderungen sind z. B.:
bei
Einzelfirmen der Wechsel des Inhabers, Gründung einer OHG, KG, GmbH,
GbR etc.
bei Gesellschaften der Gesellschafterwechsel, die
Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform
bei
Veräußerung des Betriebes oder bei Todesfällen, wenn das Unternehmen
fortgeführt wird oder bei Übernahme von Anteilen durch Erben.
§ 12 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.