Schlosserei Wolfgang Seidel

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Für zwischen der Schlosserei Wolfgang Seidel (nachfolgend Schlosserei genannt) und dem Auftraggeber gelten im Wege des Fernabsatzes (Internet, Email, Telefon, Telefax, Brief) oder die in der Schlosserei geschlossene Verträge jeglicher Art ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennen die Auftraggeber diese AGB an.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Der Vertrag über die von der Schlosserei zu erbringende Lieferung / Leistung kommt mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber sowie der Auftragsbestätigung oder Auftragsausführung durch die Schlosserei zustande.
2. Von der Schlosserei abgegebene Angebote sind freibleibend und für spätere Lieferungen nicht verbindlich. Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis. Angebote sind in der Regel 6 Wochen bindend.
3. Die Annahme von Aufträgen erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Aufhebung eines Auftrages bedarf besonderer, schriftlicher Zustimmung.

§ 3 Lieferung, Lieferfristen

1. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab der Schlosserei.
2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Lieferung an den mit dem Transport beauftragten Unternehmer auf den Auftraggeber über.
3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Versandkosten. Bei Lieferungen in das Ausland anfallende Zölle, Steuern, Gebühren und ähnliches sowie vom Besteller gewünschte besondere Lieferabwicklung und Sonderverpackungen trägt der Auftraggeber.
4. Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Auftraggeber und der Schlosserei schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt technische Klärung in allen Einzelheiten und den Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen voraus.
5. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert wenn: - der Schlosserei Angaben, die für die Ausführung des Auftrages benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder sie der Auftraggeber nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.
- die Schlosserei durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert wird. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von der Schlosserei nicht zu vertretende Umstände gleich, die der Schlosserei die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung und wesentliche Betriebsstörung, etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtigen Abteilungen.
- der Auftraggeber mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug kommt, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

§ 4 Preise

1. Alle Preise verstehen sich netto, ohne der in Deutschland geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühr für Verpackungsmaterial gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Auftraggebers.
3. Preise aus Angeboten können gegenüber den Rechnungbeträgen um bis zu 10% abweichen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Die Bezahlung erfolgt, sofern nichts abweichendes vereinbart wurde, durch Überweisung im Voraus, per Nachnahme (gegen Mehrkostenausgleich) oder Barzahlung bei Abholung ohne irgendwelche Abzüge, wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren.
2. Falls nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen oder vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, darf die Schlosserei ihre Leistungen verweigern bis die Zahlung erbracht oder entsprechende Sicherheiten geleistet sind.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Schlosserei nicht anerkannter Ansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese angeblichen Ansprüche des Auftraggebers nicht auf demselben Vertrag beruhen, aus dem die Zahlung geschuldet wird. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die von der Schlosserei gelieferten Gegenstände bleiben das Eigentum der Schlosserei, bis alle gegenwärtigen Ansprüche der Schlosserei gegen den Auftraggeber, sowie die künftigen, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentum der Schlosserei stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der Schlosserei jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiter veräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht der Schlosserei gehören, weiter veräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und der Schlosserei vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Schlosserei als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Schlosserei das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes der Ware der Schlosserei zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für die Schlosserei verwahren.
4. Die Schlosserei verpflichtet sich, auf Anforderung die der Schlosserei zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
5. Nimmt die Schlosserei Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht der Eigentumsvorbehalt der Schlosserei so lange fort, bis feststeht, dass die Schlosserei aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

§ 7 Beanstandungen

1. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich und spezifiziert gerügt werden.
2. Kosten, die der Schlosserei durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 8 Gewährleistung

Sofern nicht ein Fall der Arglist vorliegt, verjähren der Nacherfüllungsanspruch und der Schadenersatzanspruch wegen eines Mangels innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung der Ware beim Auftraggeber.

§ 9 Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

Die Gewährleistung wird ausgeschlossen,
- wenn die Ware vom Auftraggeber nicht sachgerecht gelagert, benützt oder eingebaut wird;
- für natürlichen Verschleiß;
- bei unsachgemäßer Einwirkung auf die Ware durch den Auftraggeber oder Dritte;
- bei Schäden im Zusammenhang mit Reparaturen oder sonstigen Arbeiten durch Dritte.

§ 10 Erfüllungort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Berlin.
Die Schlosserei hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

§ 11 Änderung der Rechtsverhältnisse

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen der Rechtsverhältnisse der Schlosserei mitzuteilen. Änderungen sind z. B.:
bei Einzelfirmen der Wechsel des Inhabers, Gründung einer OHG, KG, GmbH, GbR etc.
bei Gesellschaften der Gesellschafterwechsel, die Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform
bei Veräußerung des Betriebes oder bei Todesfällen, wenn das Unternehmen fortgeführt wird oder bei Übernahme von Anteilen durch Erben.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.